EnEV §12 – Pflichten und Vorteile
Auf der sicheren Seite bei energetischen Inspektionen
Betreiber von RLT-Anlagen mit einer Kälteleistung größer 12 kW müssen Ihre Anlagen einer Energetischen Inspektion nach §12 der Energieeinsparverordnung unterziehen. Hierzu der folgende Auszug aus der EnEV§12:
„(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.“